DIE 5. KOLONNE
DER ÜBERWACHUNGSSTAAT
DIE ERWEITERTE GEFAHR
DAS FORMULAR
IMSI-CATCHER
DER VERFASSUNGSBRUCH
TROJANER
Die erweiterte Gefahr
Bis
zum Jahr 1999 hatte der Überwachungsstaat ein Problem: die engen Grenzen, die
ihm der Rechtsstaat gesetzt hat.
1999
entschloss sich die Große Koalition, das zu ändern. Innenminister Karl Schlögl
brachte einen neuen Schlüsselbegriff ins Gesetz: die „erweiterte
Gefahrenerforschung". Ab jetzt sollte die Polizei ein neues Recht erhalten: das
Recht, auf bloßen Verdacht hin zu überwachen.
Seit
1999 erlaubt der § 21 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) die
Beobachtung von Gruppierungen durch die Sicherheitsbehörden, „wenn im Hinblick
auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren
Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder
religiös motivierter Gewalt, kommt".
Erweiterte
Gefahrenerforschung ist bereits dann erlaubt, wenn es noch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich drei oder mehrere Personen mit dem Vorsatz
verbunden haben, vorsätzlich und fortgesetzt kriminelle Aktivitäten zu
entfalten. Es reicht, wenn in absehbarer Zukunft Straftaten zu befürchten sind;
Indizien für eine aktuelle Verabredung hiezu sind im Unterschied zur normalen
Gefahrenerforschung entbehrlich.
Das
heißt: Wenn ein Polizist ohne konkreten Hinweis etwas „befürchtet", darf er
ohne Richter strafrechtlich unbescholtene und unverdächtige Menschen
überwachen.
Damit
hat ein Innenminister der SPÖ zum ersten Mal die Grenzen des österreichischen
Rechtsstaats durchbrochen.
Der Freibrief
1999 beschworen SPÖ und ÖVP, dass das ein Ausnahmefall
bleiben würde. Am
1.1.2006 kam der nächste Schlag: In einer Novelle zum SPG erhielt die Polizei
im § 54 Abs. 4 SPG das Recht, personenbezogene Daten mit Bild- und
Tonaufzeichnungsgeräten auch für die erweiterte Gefahrenerforschung zu
ermitteln.
Bis
dahin waren die Bürger und Bürgerinnen noch durch eine klare Bestimmung
geschützt. Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten durften nur bei einem „gefährlicher
Angriff" oder bei einer „kriminellen Verbindung", welche die Begehung von mit
beträchtlicher Strafe bedrohten Taten erwarten lässt, eingesetzt werden. Seit
dem 1. Jänner 2006 gibt es einen Freibrief. Die Polizei darf alles. Sie muss
nur die Existenz einer Gefahr behaupten.
Heute,
nach Internet-Überwachung und Trojaner, ist klar, welche „erweiterte Gefahr"
droht: die erweiterte Überwachung der Menschen und die Erweiterung der
Polizeirechte auf Kosten der Grundrechte.


